Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Prächtel / Hendricks GbR (nachfolgend Vermieter/Verkäufer/Dienstleister gennant) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde/Mieter genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung oder den Verkauf von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen der Prächtel / Hendricks GbR zum Gegenstand haben.
  2. Sie gelten ausschließlich und auch, wenn der Kunde insbesondere bei der Auftragserteilung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich schriftlich durch die Prächtel / Hendricks GbR zugestimmt.

§ 2 Angebote und Abschluss/Verträge

  1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und, wenn nicht anders von uns vereinbart, 14 Tage gültig. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die Prächtel / Hendricks GbR eine entsprechende Auftragsbestätigung in Schriftform an den Auftraggeber sendet.
  2. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend.

§ 3 Datenschutzerklärung

  1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass sämtliche Daten, die den Vertrag betreffen, gespeichert werden dürfen.
  2. Diese Daten dürfen nicht ohne Zustimmung des Kunden an Dritte weitergegeben werden.
  3. Über die Preise und getroffenen Vereinbarungen ist Stillschweigen zu wahren.

II. Vermietung

§ 1 Vermietung

  1. Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager des Vermieters (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager des Vermieters (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, der Vermieter oder ein Dritter den Transport durchführt.

§ 2 Vergütung

  1. Sofern nichts anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Vermieters enthaltene Mietpreis als vereinbart.
  2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

§ 3 Transport

  1. Soweit nichts anderweitiges vereinbart wurde, schuldet der Vermieter nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt der Vermieter den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Kunden, kann der Vermieter den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 7 Abs. 1 und 2.
  2. Lässt der Vermieter den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen.

§ 4 Stornierung

  1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet,
    • bis 30 Tage vor Vertragsbeginn 25% der gesamten Vergütung gemäß § 2,
    • bis 20 Tage vor Vertragsbeginn 50% der gesamten Vergütung gemäß § 2,
    • bis 10 Tage vor Vertragsbeginn 75% der gesamten Vergütung gemäß § 2,
  3. als Schadensersatz an den Vermieter zu zahlen.
  4. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich.

§ 5 Zahlung und Verzug

  1. Sofern nichts anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge/Skonti zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. Der Vermieter ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.
  2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes beim Vermieter maßgeblich.
  3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinsatz. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

§ 6 Gebrauchsüberlassung und Mängel

  1. Bei den vom Vermieter vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwändige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
  2. Der Vermieter wird die Mietgegenstände in seinem Lager nach Vereinbarung in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.
  3. Sind die Mietgegenstände zum Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 14 Abs. 2 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. Der Vermieter kann das Nachtbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während 10.00 Uhr und 18.00 Uhr verlangen. Der Vermieter kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.
  4. Der Kunde hat das Recht, den Rechnungsbetrag um den defekten Warengegenstand zu kürzen. Für weitere Schäden z.B. Verdienstausfall/Veranstaltungsabbruch oder Absage der Veranstaltung ist der Vermieter nicht haftbar zu machen.
  5. Mietet der Kunde technisch aufwändig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des vom Vermieter empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachtbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich war.
  6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch den Vermieter erfolgt, hat der Mieter dem Vermieter zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Der Vermieter haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

§ 7 Schadensersatz

  1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Vermieter, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen.
  2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
  3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen(III).

§ 8 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

  1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal des Vermieters gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
  2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal des Vermieters angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
  3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder –schwankungen hat der Kunde einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden.
  4. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte.

§ 9 Versicherung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
  2. Vereinbaren der Vermieter und der Kunde, dass der Vermieter die Versicherung übernimmt, hat der Kunde dem Vermieter die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt der Vermieter die Versicherung nicht, hat der Kunde dem Vermieter den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

§ 10 Rechte Dritter

  1. Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen.

§ 11 Kündigung von Mietverträgen

  1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
  2. Zugunsten des Vermieters liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
    1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
    2. der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
    3. der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät.

§ 12 Rückgabe der Mietgegenstände

  1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreien Zustand im Lager des Vermieters während des vereinbartem Zeitraums spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben und kann nur während der Geschäftszeiten, oder nach besonderer Vereinbarung in schriftlicher Form, erfolgen. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.
  2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager des Vermieters abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. Der Vermieter behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
  3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde den Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
  4. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde dem Vermieter den Neuwert zu erstatten.

§ 13 Langfristig vermietete Gegenstände

  1. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.
  2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Der Vermieter erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
  4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist der Vermieter ohne weitere Mahnungen und Friststellungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mieter aus irgendwelchen Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.

III. Verkauf

§ 1 Preise

  1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, versteht sich der Kaufpreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist in dem angebotenen Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.
  2. Im Falle des Versands versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

§ 2 Lieferung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt der Verkäufer Transportmittel und Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird.
  2. Der Verkäufer darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teilmenge verzögert, so kann der Verkäufer die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.
  3. Liefertermine und Lieferfristen müssen vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur als annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager deVerkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.
  4. Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall oder wenn Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers eintreten, die zu einer Verzögerung der Leistung führen und die Ware vom Verkäufer nicht beschafft werden kann, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden hat der Verkäufer sich dazu zu erklären, ob der Verkäufer von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist liefern wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.
  5. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu, wenn er dem Verkäufer eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen.

§ 3 Gefahrenübergang

  1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
  2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.
  3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Verkäufers spesenfrei innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware ohne jeden Abzug auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
  2. Im übrigen gilt die Regelung unter Ziff. II § 5 Abs. 2 bis  4 entsprechend.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB behält sich die Prächtel / Hendricks GbR das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die unverzügliche Rückgabe der Ware zu verlangen.
  5. Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Verkäufers. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die dem Verkäufer nicht gehören, so erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen, vermischt wird.

§ 6 Gewährleistung

  1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein Jahr, für neu hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt. Schadensersatzansprüche für Mängel an gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr.
  2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung des Verkäufers. § 444 BGB (Haftungsausschluss) bleibt unberührt.
  3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet der Verkäufer für Mängel neuer Gegenstände mit folgender Maßgabe Gewähr:
    1. Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl des Verkäufers die Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
    2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
    3. Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war nicht erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
    5. Bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

§ 7 Schadensersatz

  1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet der Verkäufer darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

IV. DJ Dienstleistungen

§ 1 GEMA-Anmeldung und Lizenzzahlung

  1. Prinzipiell ist immer der Kunde – also z. B. der Diskothekenbetreiber oder der Organisator einer Veranstaltung – verantwortlich für die Anmeldung und Lizenzzahlung an die GEMA. Die Anmeldung erfolgt über die zuständige GEMA-Bezirksdirektion.
  2. Der Kunde erklärt mit dem Unterzeichnen des jeweiligen Auftrags/Vertrags, sämtliche anfallenden Gebühren entrichtet sowie die Veranstaltung bei den zuständigen Behörden, soweit Notwendigkeit dafür besteht, angemeldet zu haben.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Höhe der Gage ergibt sich aus dem Vertrag oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Der vereinbarte Preis gilt als verbindlich, sobald der Kunde diesen mit seiner Unterschrift anerkannt hat. Zahlungen sind ohne Abzug und ausschließlich direkt vorzunehmen.
  2. Folgende Zahlungsarten werden akzeptiert:
    1. Barzahlung vor/während/am unmittelbaren Ende einer Veranstaltung,
    2. Überweisungen auf ein vom Dienstleister genanntes Konto.
  3. Schecks, Kreditkarten oder Ähnliches werden nicht akzeptiert.
  4. Wurden keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart, ist der gesamte Betrag am Tage der Veranstaltung und unmittelbar nach/während der Veranstaltung in bar an uns zu zahlen.
  5. Bei Rechnungsstellung ist die Gage innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug.
  6. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinsatz. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  7. Der Dienstleister ist berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten.

§ 3 Auftragsstornierung

  1. Bei Stornierung eines bereits begonnenen und/oder bestätigten Auftrages werden dem Kunden sämtliche bis dahin angefallenen Handlungskosten in Rechnung gestellt. Über den Organisationsaufwand hinaus bedeutet das, dass sämtliche Stornokosten der Vertragspartner sowie Kosten für nicht mehr stornierbare Leistungen vom Kunden getragen werden:
    • bis 30 Tage vor der Veranstaltung: 25 % der vereinbarten Gage,
    • bis 20 Tage vor der Veranstaltung:  50 % der vereinbarten Gage,
    • bis 10 Tage vor der Veranstaltung: 75 % der vereinbarten Gage.
  2. Sollte es nach Absagen, einer Veranstaltung durch den Kunden zu einem Auftrag an einem anderen Termin kommen, werden die Stornokosten gesondert geregelt.
  3. Erbittet der Kunde um eine Terminverschiebung, werden die vereinbarten Konditionen beibehalten und übernommen. Eine 50% Anzahlung behält sich der Dienstleister vor. Bedarf es durch eine Terminverschiebung zu weiteren Kosten werden dem Kunden diese zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt.
  4. Ein Rücktritt seitens des Dienstleisters ist möglich durch unabwendbare, nicht reparable, technisch bedingte Ausfälle, Diebstahl bzw. Totalausfall, andere wichtige Gründe (höhere Gewalt), Krankheit, Unfall oder Tod. In diesem Falle wird durch den Dienstleister, Ersatz zu gleichen Konditionen wie vereinbart gestellt. In diesem Fall kann für den Live-Gesang keine Garantie übernommen werden.
  5. Bei Nichteinhaltung eines rechtskräftigen Auftrags durch den Dienstleister entstehen dem Kunden keinerlei Kosten. Anzahlungen, welche nachweislich an uns gezahlt worden sind, werden selbstverständlich umgehend an den Auftraggeber zurückerstattet. Regressansprüche durch einen evtl. Verdienstausfall, entgangene Gewinne oder Sonstiges bestehen durch ausdrückliche Annahme dieser Geschäftsbedingungen nicht.

§ 4 Haftung

  1. Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich und auch persönlich der Kunde, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch des Dienstleisters verursacht worden ist. Für Schäden an Equipment und Musikdatenträgern des Dienstleisters, die während einer Veranstaltung durch Gäste verursacht werden, haftet der Kunde nach BGB.
  2. Sofern der Dienstleister durch nicht von ihr zu verantwortende Umstände und äußere Einflüsse (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Veranstalter (VA), Stromausfall oder Stromschwankungen etc.) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Kunde kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadenersatz, kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung. Insgesamt sind Schadenersatzansprüche durch den VA auf die Höhe des vereinbarten Preises begrenzt. Schadenersatzansprüche durch den Dienstleister sind auf den Marktwert der eingesetzten Technik beschränkt.

§ 5 Sonstiges

  1. Der Kunde verpflichtet sich, soweit nicht anders vereinbart, die Räumlichkeiten, in denen die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Stunden vor Beginn zwecks Aufbau für den Dienstleister zugänglich zu machen.
  2. Musikwünsche wird der Dienstleister versuchen zu erfüllen, jedoch steht die künstlerische Ausgestaltung und Darbietung innerhalb der -Angaben des Veranstalters dem Discjockey frei. Der Dienstleister ist nur an die im Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden.
  3. Alle Speisen und Getränke werden für den DJ und dessen Techniker/Helfer während der Veranstaltung, im normalen Umfang, freigestellt.
  4. Der Veranstalter sorgt für ausreichend Strom am Veranstaltungsort. Die entsprechenden Anschlüsse für Strom werden bei besonderen technischen Anforderungen bei Vertragsabschluss bekanntgegeben. Sofern nicht anders vereinbart, wird mindestens ein mit 230V/16A getrennt abgesicherter -Stromanschluss in unmittelbarer Nähe benötigt, und es wird nur ein Raum beschallt und beleuchtet.
  5. Der Kunde stellt einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Zugangs zum Veranstaltungsort für die Dauer der Veranstaltung kostenfrei zur Verfügung. – Sofern hier keine ausreichende Vorsorge durch den Kunden stattgefunden hat, übernimmt der Kunde evtl. anfallende Gebühren für Halt- und Parkverstöße.

V. Schlussbestimmungen

§ 1 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Prächtel / Hendricks GbR und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Als Gerichtsstand gilt der Sitz der Prächtel / Hendricks GbR als vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 2 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am Nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen als lückenhaft erweisen.

Stand: 05/2018